Grobe Darstellung von einigen wichtigen GoB
Grundsatz | Gesetzgrundlage (HGB) | Bedeutung |
Grundsatz der Unternehmensfortführung | § 252 I Nr. 2 | Eine Unternehmensfortführung wird für die Bewertung unterstellt. (Going-Concern) |
Grundsatz der EInzelbewertung | § 252 I Nr. 3 | Jeder Vermögensgegenstand wird in der Bilanz einzeln erfasst und bewertet. Dadurch wird eine Kompensation verhindert. |
Grundsatz der Darstellungsstetigkeit | § 252 I Nr. 6 | Es werden die Bewertungsmethoden beibehalten, die auf den vorhergehenden jahresabschluss angewendet wurden. |
Realisationsprinzip | § 252 I Nr. 4 | Es werden nur Gewinne ausgewiesen, die bereits realisiert sind. Dadurch werden Gläubiger geschützt. |
Imparitätsprinzip | § 252 I Nr. 4 | Noch nicht realisierte, aber wahrscheinlich eintretende Verluste sind auszuweisen. Beispiele sind unter anderem außerplanmäßige Abschreibungen, Rückstellungsbildungen und Forderungswertberichtigungen. Dadurch wird ebenfalls der Gläubigerschutz verfolgt. |
Periodisierungsprinzip | § 252 I Nr. 5 | Erträge der jeweiligen Periode müssen den entsprechenden Aufwendungen gegenübergestellt werden. |
allgemeines Vorsichtsprinzip | § 252 I Nr. 4 S. 1 | Alle Risiken und Verluste sind bei der Bilanzierung angemessen zu berücksichtigen. |
Anschaffungskostenprinzip | § 253 I |
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